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Achtung Vermieter! Ab 01.11.2015 gilt wieder die gesetzliche Pflicht der vermieterbescheinigung

Damit muss ein Vermieter dem Mieter wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen.
Vermieter sind damit erneut verpflichtet, bei der An- und Abmeldung eines Mieters beim Einwohnermeldeamt aktiv mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person – z. B. der Verwalter – muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigen.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
Name und Anschrift des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Person(en).
Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder falsch ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einer anderen Person eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht, muss mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro rechnen.
Neu ist zudem auch der Anspruch des Vermieters auf eine Auskunft der für ihn zuständigen Meldebehörde

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, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Behörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

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